428 Abs. 5 StPO analog anzuwenden. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sind sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Kosten vom Berufungsgegner/Gesuchsteller zu tragen. Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.