25. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zur Kostentragung bei Verfahren um Ausdehnung gutheissender erstinstanzlicher Entscheide äussert sich die StPO nicht. In Anlehnung an die vorangehend vorgenommene Auslegung von Art. 392 StPO ist Art. 428 Abs. 5 StPO analog anzuwenden.