b StPO den gleichen Sachverhalt voraus. Der eventualiter gestellte Antrag des Berufungsgegners/Gesuchstellers, das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren SK 22 424-427 zu sistieren, ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 18 III. Kosten und Entschädigung