Zudem ist kein krasser Widerspruch zwischen dem Strafbefehl und dem Urteil im Verfahren PEN 22 368 erkennbar. Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids resp. freisprechenden Urteils zu Unrecht gutgeheissen. 24.14 Auch die Revision setzt nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO den gleichen Sachverhalt voraus.