, E.________ und G.________. Alleine, dass die Vorinstanz Letztgenannte freisprach und der Berufungsgegner/Gesuchsteller hingegen seine Verurteilung durch Strafbefehl vom 5. November 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft aus welchen Gründen auch immer akzeptierte, genügt für die Bejahung einer besonders stossenden Ungleichbehandlung jedenfalls nicht. 24.13 Im Ergebnis ist aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte vorliegend bereits die erste Voraussetzung für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO nicht erfüllt. Zudem ist kein krasser Widerspruch zwischen dem Strafbefehl und dem Urteil im Verfahren PEN 22 368 erkennbar.