Vielmehr ist der vorliegende Widerspruch – wenn überhaupt – auf das Detail in der Formatierung der Botschaft im Strafbefehl bzw. im erstinstanzlichen Urteil beschränkt. Die übrige Darstellung des Transparents, insbesondere das darauf ersichtliche Konterfei des Präsidenten Erdoğan sowie die auf ihn gerichtete Pistole wurden sowohl in den Strafbefehlen vom 5. November 2020 als auch in der Urteilsbegründung betreffend PEN 21 230 identisch dargelegt.