Dennoch war das Transparent, welches sowohl der rechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Gericht unterlag, stets dasselbe. Damit liegt offensichtlich nicht ein Fall vor, welcher mit dem vorgenannten Beispiel der vermeintlichen Drogen, welche sich als Waschpulver herausstellten, vergleichbar ist. Vielmehr ist der vorliegende Widerspruch – wenn überhaupt – auf das Detail in der Formatierung der Botschaft im Strafbefehl bzw. im erstinstanzlichen Urteil beschränkt.