Gegenteiliges ergibt sich weder aus der Urteilsbegründung im Verfahren PEN 21 230 noch derjenigen im Verfahren PEN 22 450. Für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO bedarf es jedoch eines krassen Widerspruchs. Vorliegend hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland die besondere Formatierung der Botschaft in den Strafbefehlen vom 5. November 2020 zwar nicht ausdrücklich festgehalten. Dennoch war das Transparent, welches sowohl der rechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Gericht unterlag, stets dasselbe.