Demzufolge kann die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt anders beurteilt hat oder ob sie diesen nur rechtlich anders gewürdigt hat, offenbleiben. 24.9 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gesuch des Berufungsgegners/Gesuchstellers auch aus einem anderen Grund abzuweisen wäre: So müsste zwischen dem Strafbefehl und dem auszudehnenden Urteil ein unverträglicher, krasser Widerspruch gegeben sein. Wie aus dem Folgenden hervorgeht, ist dies vorliegend zu verneinen: 24.10 Die Vorinstanz begründete den Freispruch gegenüber C.________, D.________, E.___