Gesuchsteller neu zu beurteilen. Auch ist vorliegend – ohne eine nachträgliche materiell-rechtliche Prüfung vorzunehmen – aufgrund des ergangenen Urteils nicht abschliessend klar, ob auch die dem Berufungsgegner/Gesuchsteller konkret vorgeworfene Tathandlung den objektiven Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nicht erfüllt hätte. Immerhin richteten sich die ihm vorgeworfenen Parolen nicht ausschliesslich gegen Präsident Erdoğan, sondern beinhalten auch Aussagen zu politischen Gefangenen und der türkischen Armee.