392 Abs. 1 StPO nicht erneut gewürdigt werden. Vielmehr sind die erstellten Sachverhalte gemäss dem bislang rechtskräftigen Strafbefehl mit demjenigen des erstinstanzlichen gutheissenden Rechtsmittelentscheids zu vergleichen. Dementsprechend müssen die Aussagen des Berufungsgegners/Gesuchstellers vollumfänglich unberücksichtigt bleiben. Es kann insbesondere nicht angehen, im Rahmen der Prüfung einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO den subjektiven Tatbestand in Bezug auf den bislang rechtskräftig verurteilten Berufungsgegner/Gesuchsteller neu zu beurteilen.