24.7 Die Vorinstanz hat in ihrem freisprechenden Entscheid vom 9. März 2022 (PEN 21 230) die dem Berufungsgegner/Gesuchsteller konkret vorgeworfenen Tathandlungen nicht beurteilt. Es geht nun nicht an, über den Rechtsbehelf der Ausdehnung eines gutheissenden Entscheides nach Art. 392 Abs. 1 StPO eine nachträgliche materielle Beurteilung – wie dies im Falle der Erhebung einer Einsprache der Fall gewesen wäre – zu erwirken. So dürfen in diesem Verfahren denn auch die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Beweismittel bei der Prüfung einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO nicht erneut gewürdigt werden.