Diese Strafbefehle weisen somit einen konkreten sachlichen Zusammenhang im Sinne einer Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft auf, was sich auch darin zeigt, dass diese Strafbefehle – im Gegensatz zu demjenigen gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller – alle gleichentags erlassen wurden. Nach den vorangehenden Ausführungen ist auch der Grund für den abweichenden Sachverhalt klar: Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wird mitunter eine ganz andere Tathandlung – namentlich das Propagieren von politischen Parolen – vorgeworfen, die er im Übrigen alleine begangen hat. 24.7