Dies im Gegensatz zu den weiteren Strafbefehlen, welche eine gegenseitige Hilfeleistung beim Ziehen des Handwagens beinhalten. Diese Strafbefehle weisen somit einen konkreten sachlichen Zusammenhang im Sinne einer Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft auf, was sich auch darin zeigt, dass diese Strafbefehle – im Gegensatz zu demjenigen gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller – alle gleichentags erlassen wurden.