392 Abs. 1 StPO soll insbesondere als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter verurteilten Personen, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Möglichkeit einräumen, von einem gegen die anderen Teilnehmer ergehenden gutheissenden Rechtsmittelentscheid gleichermassen profitieren zu können. Im Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 ist in keiner Art und Weise eine Beteiligung des Berufungsgegners/Gesuchstellers umschrieben. Dies im Gegensatz zu den weiteren Strafbefehlen, welche eine gegenseitige Hilfeleistung beim Ziehen des Handwagens beinhalten.