15 politische Parolen skandiert. Diese konkrete Tathandlung wird keiner der anderen durch die Strafbefehle vom 5. November 2020 betroffenen Personen vorgeworfen. Dementsprechend liegt nicht derselbe Sachverhalt vor. 24.6 Die Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO soll insbesondere als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter verurteilten Personen, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Möglichkeit einräumen, von einem gegen die anderen Teilnehmer ergehenden gutheissenden Rechtsmittelentscheid gleichermassen profitieren zu können.