vergleichbar. Keinem der letztgenannten wird vorgeworfen, die Musik- bzw. Lautsprecheranlage in irgendeiner Art und Weise benutzt zu haben. 24.5 Auch E.________, dessen Vorwürfe noch am ehesten an diejenigen des Berufungsgegners/Gesuchstellers erinnern, hat die Musik- bzw. Lautsprecheranlage indessen nicht benutzt. Er soll lediglich die Lautsprecher ausgerichtet haben. Diese vorgeworfene Tathandlung kann nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, der dem Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller zugrunde lag. So habe der Berufungsgegner/Gesuchsteller mithilfe dieser Anlage