Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wird nicht vorgeworfen, bei der Beförderung des Handwagens, an welchem das inkriminierte Transparent befestigt war, geholfen oder teilgenommen zu haben. Vielmehr soll er die auf der Ladefläche des vorerwähnten Handwagens befindliche Musik- bzw. Lautsprecheranlage benutzt und politische Parolen skandiert haben. Dementsprechend ist die Tathandlung, welche dem Berufungsgegner/Gesuchsteller vorgeworfen wird, bereits von Vornherein nicht mit den Sachverhalten gemäss den Strafbefehlen gegenüber C.________, D.________ und G.________ vergleichbar.