24.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Ziff. 8 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 386, pag. 1364), lag sämtlichen Strafbefehlen ein identisches Rahmengeschehen zugrunde. Daneben umschreibt jeder Strafbefehl eine individuelle Handlung, durch welche sich die jeweilige Person im Besonderen schuldig gemacht haben soll. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt (Ziff. 9 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 386, pag. 1365). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bedarf es für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO nicht nur der Übereinstimmung eines einzelnen Sachverhaltselements.