Ähnlich lautet der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 5. November 2020 gegen D.________ (BM 17 24828; pag. 1273): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs fuhr D.________ sitzend auf der Ladefläche eines Handwagens mit, an welchem ein Transparent befestigt war und bediente dabei eine Musik- bzw. Lautsprecheranlage. Als der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, half D.________ einen Tisch ab dem Handwagen zu laden und befand sich danach mehrfach unmittelbar vor dem Transparent.