Gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller erliess sie bereits am 27. Oktober 2020 einen separaten Strafbefehl wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit. Für die Beurteilung, ob diesem zeitlich vorgelagerten Strafbefehl derselbe Sachverhalt zugrunde lag wie den anderen Strafbefehlen, welche ihrerseits alle erst am 5. November 2020 erlassen wurden und für welche erstinstanzlich ein Freispruch erging, ist der genaue Wortlaut dieser Strafbefehle in Erinnerung zu rufen. Nur so lässt sich die erste Voraussetzung, wonach es sich um denselben Sachverhalt handeln muss, prüfen.