Wie im Nachfolgenden erhellt, ist dies zu verneinen. 24.2 Wie eingangs erläutert, hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Untersuchung in Bezug auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ gemeinsam eröffnet. Gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller erliess sie bereits am 27. Oktober 2020 einen separaten Strafbefehl wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit.