b StPO, wonach sich der unverträgliche Widerspruch im Sinne dieser Bestimmung auf einen Sachverhalt beziehen muss und nicht auf die Rechtsanwendung oder eine spätere Änderung der Rechtsprechung beziehen darf; die unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage durch zwei Behörden stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3). Diese Auffassung teilt auch ein Teil der Lehre (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 6 zu Art. 392 StPO; Sara Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 186; Viktor Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 392 StPO; a.M.: Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 2 zu Art.