12 Aus teleologischer Sicht soll Art. 392 StPO der Rechtsmittelinstanz ermöglichen, die Gefahr eines krassen Widerspruchs zwischen zwei Urteilen sofort zu beheben und zu verhindern, dass ein Verurteilter darauf verwiesen wird, einen solchen Widerspruch in einem späteren Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO geltend zu machen (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass Art. 392 StPO nur auf die Berichtigung von Tatsachen abzielt, auf denen ein Urteil beruht.