392 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 148 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Zur Tragweite der ersten Voraussetzung in Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO bestehen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen. Das Bundesgericht hat sich mit Leitentscheid BGE 148 IV 148 in E. 7 mit den verschiedenen Lehrmeinungen und der Rechtsprechung auseinandergesetzt und eine Auslegung vorgenommen, wobei es einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgte. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 392 Abs. 1 Bst.