Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie feststellt, dass es sich bei den vermeintlichen Drogen in Wirklichkeit um gewöhnliches Waschpulver handelte, der Strafantrag ungültig war oder die Straftat verjährt ist. Beurteilt sie hingegen subjektive Elemente wie die besondere Gefährlichkeit, den erschwerenden Umstand des Berufs sowie das Verschulden bei der Strafzumessung (Art. 47 StGB) anders, ist eine Ausdehnung auf die anderen beschuldigten oder verurteilten Personen ausgeschlossen, da diese Elemente nicht für die anderen beteiligten Personen gelten (Art. 392 Abs. 1 Bst.