Das Gericht dehnt sein Urteil in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO auf die anderen beschuldigten oder verurteilten Personen aus, wenn es den objektiven Tatbestand, allenfalls die Voraussetzungen für die Strafverfolgung und die Verfahrenshindernisse, anders beurteilt als die Vorinstanz. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie feststellt, dass es sich bei den vermeintlichen Drogen in Wirklichkeit um gewöhnliches Waschpulver handelte, der Strafantrag ungültig war oder die Straftat verjährt ist.