392 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 356 Abs. 7 StPO) liegt eine Ausnahme dieses Grundsatzes vor, wenn von mehreren im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen (Mittäter, Gehilfen oder Anstifter) nur einzelne, aber nicht alle ein Rechtsmittel ergriffen haben und dieses gutgeheissen wird. Es muss darauf ankommen, ob es sich um Beteiligte (Täter und Teilnehmer) derselben Straftat handelt, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurden; es muss somit um den gleichen Sachverhalt gehen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 6 zu Art. 392 StPO; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, a.a.O., N 3 zu Art. 392 StPO;