11 StPO nur solange beim erstinstanzlichen Gericht beantragt werden kann, als dass der die Ausdehnung auslösende, günstigere erstinstanzliche Entscheid noch nicht rechtskräftig ist. 23.3 Voraussetzungen für die Ausdehnung nach Art. 392 Abs. 1 StPO im Allgemeinen Grundsätzlich entfalten Entscheide von Strafbehörden Wirkung allein gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen. In sinngemässer Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO (vgl. Art.