392 Abs. 1 StPO ist sodann auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zu verweisen. Gemäss dieser hat das erstinstanzliche Gericht einen unangefochtenen und damit rechtskräftigen Strafbefehl eines Beschuldigten zu dessen Gunsten abzuändern, wenn ein oder mehrere andere Einsprecher vor dem erwähnten Gericht ein im Vergleich zu deren eigenen Strafbefehlen günstigeres Urteil erzielen und sofern die Verfahrensleitung im bei ihr anhängig gemachten Hauptverfahren Kenntnis von den in gleicher Sache ergangenen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhält. Art.