23. Allgemeines 23.1 Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen grundsätzlich zutreffend wiedergegeben hat (Ziff. 2-4 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 368, pag. 1362 f.). Im Folgenden sind diese Ausführungen teilweise wiederholend zu präzisieren. 23.2 Sinngemässe Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO im Strafbefehlsverfahren Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Art. 392 StPO sinngemäss anwendbar (Art. 356 Abs. 7 StPO). Zur sinngemässen Anwendung von Art.