Dass im Falle der Gutheissung der Berufung und somit letztlich mit einer Verurteilung des Berufungsgegners/Gesuchstellers wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB ein unerträglicher Widerspruch zu den übrigen, erstinstanzlich freigesprochenen Personen (C.________, D.________, E.________ und G.________) resp. deren Urteil bestehen würde, liege auf der Hand. Es könne nicht angehen, dass von diversen Personen, die sich um das gleiche inkriminierte (eben nicht strafrechtlich relevante) Transparent aufgehalten haben, vier freigesprochen würden und einer verurteilt bleibe.