10 N 5 zu Art. 392 StPO). Zuletzt könne auf das Urteil des bernischen Kassationshofes verweisen werden (Urteil des Kassationshofs Bern vom 29. Oktober 2002, KH 11/02). Dieser habe in einer anderen Beurteilung einer Rechtsfrage durch eine höhere Instanz einen Revisionsgrund als gegeben angesehen. Dass im Falle der Gutheissung der Berufung und somit letztlich mit einer Verurteilung des Berufungsgegners/Gesuchstellers wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art.