392 StPO). Ebenfalls dahingehend äussere sich LIEBER: «die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides muss sodann auch diejenigen beschuldigten oder verurteilten Personen betreffen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben; es muss sich m.a.W. um ein tatspezifisches Element handeln, vorab im Bereich des objektiven Tatbestands. Handle es sich hingegen um einen bloss täterspezifischen Sachverhalt (z.B. Gewichtung des persönlichen Verschuldens), findet keine Ausdehnung statt» (VIKTOR LIEBER, a.a.O.,