Sofern nach dem Ausgeführten immer noch die Meinung bestehe, dass es sich vorliegend lediglich um eine andere rechtliche Würdigung handle, müsse hier auf weitere Lehrmeinungen hingewiesen werden: So äussere sich beispielsweise auch RI- KLIN kritisch zur Ansicht, dass keine Ausdehnung zulässig sei, sofern die Rechtsmittelinstanz lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen habe (FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, Orell Füssli Kommentar, 2., überarbeitete Aufl. 2014, 2. Aufl., N 1 zu Art. 392 StPO).