_ betreffend den vorgeworfenen Tatbestand zu. So beziehe sich der Freispruch auf ein tatsächliches Element und nicht bloss auf eine andere rechtliche Würdigung. Sofern nach dem Ausgeführten immer noch die Meinung bestehe, dass es sich vorliegend lediglich um eine andere rechtliche Würdigung handle, müsse hier auf weitere Lehrmeinungen hingewiesen werden: