392 StPO). Das Bundesgericht habe in BGE 148 IV 148 in E. 7.1 ausgeführt, dass das Berufungsgericht sein Urteil auf andere Beschuldigte ausdehne, sofern es den objektiven Tatbestand anders beurteile als die Vorinstanz. Die Ausdehnung sei in casu dadurch eindeutig angezeigt, da dieses Element (Nichterfüllung des objektiven Tatbestands) klarerweise auch auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller zutreffe. Genau dies sei vorliegend der Fall.