Sodann stimme es nicht, dass die herrschende Lehre von der behaupteten, strikt grammatikalischen Auslegung ausgehe. So würden beispielsweise SCHMID/JOS- ITSCH davon ausgehen, dass die Ausdehnung gemäss Art. 392 StPO möglich sei, sofern die «Rechtsmittelinstanz den Anklagesachverhalt, d.h. primär den objektiven Tatbestand […] anders als die Vorinstanz würdigte und die entsprechende Beurteilung auch die Rolle der Mitbeteiligten, die das Rechtsmittel nicht ergriffen, in einem anderen Lichte erscheinen lassen und auch bei diesen zu einem Freispruch […] führen müssen» (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 4 zu Art. 392 StPO).