9 Revisionsgesuche zu verhindern und damit letztlich die Justiz zu entlasten, stehe das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft in casu diesem Zweck entgegen. Sobald das Verfahren PEN 21 230 in Rechtskraft erwachsen sei, liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Dieses Rechtsmittel würde letzten Endes durch den Berufungsgegner/Gesuchsteller ergriffen werden, wenn es vorliegend wider Erwartens nicht zu einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO komme.