Die von der Vorinstanz erwähnte Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern setze voraus, dass die Verfahrensleitung im bei ihr anhängig gemachten Hauptverfahren (in casu PEN 21 230) Kenntnis von den in gleicher Sache ergangenen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhalte. Diese Voraussetzung sei unbestrittenermassen erfüllt und werde von der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht bestritten. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft mache mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 392 StPO keinen Sinn. Wenn es darum gehe, nachträgliche