Vorliegend sei einzig die Frage zu beantworten, ob Art. 356 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 392 StPO auch zur Anwendung gelange, wenn das urteilende Gericht vom selben Sachverhalt (wie der «abzuändernde» Strafbefehl») ausgehe, diesen jedoch rechtlich anders qualifiziere. Gemäss dem Berufungsgegner/Gesuchsteller sei diese Rechtsfrage zu bejahen. Die von der Vorinstanz erwähnte Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern setze voraus, dass die Verfahrensleitung im bei ihr anhängig gemachten Hauptverfahren (in casu PEN 21 230) Kenntnis von den in gleicher Sache ergangenen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhalte.