und E.________ erhobenen Vorwürfe teilweise von den Strafbefehlen abweichend beurteilt, was jedoch für den in Bezug auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller zu beurteilenden Sachverhalt keine Rolle gespielt habe. Die ihm konkret vorgeworfene Tathandlung sei vom erstinstanzlichen Gericht im Urteil PEN 21 230 sachlogisch nicht beurteilt worden, da sie nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei. Vorliegend sei einzig die Frage zu beantworten, ob Art. 356 Abs. 7 StPO i.V.m.