Zusätzlich sei beim Berufungsgegner/Gesuchsteller und bei den Anderen – F.________, C.________, D.________, G.________ und E.________ – jeweils im Strafbefehl ihre konkrete (teilweise sich voneinander unterscheidende) Tathandlung festgehalten worden. Zwar habe das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt im Urteil PEN 21 230 in Bezug auf die erwähnten konkreten, individuell gegen C.________, D.________, G.________ und E.________ erhobenen Vorwürfe teilweise von den Strafbefehlen abweichend beurteilt, was jedoch für den in Bezug auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller zu beurteilenden Sachverhalt keine Rolle gespielt habe.