infolge erwähnter Einsprache durch das erstinstanzliche Gericht anders und insbesondere günstiger beurteilt werde und die entsprechenden Erwägungen auch für den vorliegend betroffenen Berufungsgegner/Gesuchsteller zutreffen würden. Die neue und andere Würdigung des umstrittenen Sachverhalts im erstinstanzlichen Urteil müsse auch für den Berufungsgegner/Gesuchsteller eine andere, günstigere Beurteilung seiner Handlung zur Folge haben.