22. Vorbringen des Berufungsgegners/Gesuchstellers Der Berufungsgegner/Gesuchsteller bringt zusammenfassend vor, gemäss den richtigen Erwägungen der Vorinstanz setze Art. 392 Abs. 1 StPO voraus, dass der Sachverhalt im Verfahren gegen C.________, D.________, G.________ und E.________ infolge erwähnter Einsprache durch das erstinstanzliche Gericht anders und insbesondere günstiger beurteilt werde und die entsprechenden Erwägungen auch für den vorliegend betroffenen Berufungsgegner/Gesuchsteller zutreffen würden.