8 2020 zu Recht aufgehoben, so seien mit dem Verfahren SK 22 424 (betreffend PEN 21 230) und dem vorliegenden Berufungsverfahren zwei Berufungen gegen Freisprüche von Mitbeschuldigten in derselben Sache beim Obergericht des Kantons Bern hängig. Bei dieser Konstellation seien die beiden Verfahren nach Art. 29 StPO zu vereinen und es wäre der Generalstaatsanwaltschaft im neuen Verfahren erneut Gelegenheit zu geben, den Eventualantrag gemäss Berufungserklärung vom 21. Juli 2022 zu begründen.