ner/Gesuchsteller abweiche, nicht aber die tatsächliche Würdigung, so könne diese Abweichung nach dem Gesagten keine Grundlage bilden für eine Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids nach Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO. Das Gesuch des Berufungsgegners/Gesuchstellers um Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids sei aus diesen Gründen abzuweisen. Nach dem Gesagten wäre auch ein Revisionsgesuch von vornherein aussichtlos, womit auch der Eventualantrag des Berufungsgegners/Gesuchstellers abzuweisen