a StPO sei die Bestimmung anwendbar, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteile. Noch klarer sei die französische Version «l’autorité de recours juge différemment les faits». Dass lediglich eine andere tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, und keine abweichende rechtliche Würdigung genüge, entspreche denn auch dem überwiegenden Teil der Lehre (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 392 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4-6 zu Art.