392 oder Art. 410 StPO. Der Umstand, dass sich ein Urteil bzw. ein Strafbefehl im Nachhinein als rechtlich falsch herausstelle und im Vergleich mit einem später ergangenen Strafentscheid ein Widerspruch in der Rechtsanwendung vorliege, begründe noch keinen Revisionsgrund (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1320), und könne demnach auch keine Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids begründen. Zunächst sei festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung klar sei: Nach Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO sei die Bestimmung anwendbar, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteile.