7 gründung werde dort ausgeführt, dass die Gegenmeinung, wonach nur eine abweichende tatsächliche Würdigung des Sachverhalts relevant sein solle, «wenig einleuchtend erscheint und zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führt». Welche das seien, werde nicht ausgeführt, und es sei auch nicht einleuchtend. Das Gegenteil sei der Fall. Nach den unzweideutigen Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 und 7.3.4 führe der Umstand, dass derselbe Sachverhalt von einer Rechtsmittelinstanz lediglich rechtlich anders gewürdigt werde, nicht zur Anwendung von Art. 392 oder Art.